Art. 13 Zivilschutzgesetz - Zivilschutzbauten
Art. 13 Zivilschutzgesetz · Zivilschutzbauten
1. Die Eigentumsverhältnisse der bestehenden Zivilschutzanlagen und Bauten für Einsatzleitungen und Formationen sowie öffentliche Schutzräume bleiben bestehen. Bei neu zu erstellenden Bauten und Anlagen sind die Eigentumsverhältnisse vertraglich zu regeln.
2. Wenn Anlagen und Einrichtungen dem Zweck des Zivilschutzes entfremdet werden, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, wenn der Bund seinen Beitrag zurückfordert. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Kantons- und Gemeindebeiträge, welche nach früherem Recht an Private und Betriebe ausgerichtet wurden.
3. Für die dauernde oder vorübergehende zivilschutzfremde Nutzung öffentlicher oder gemeinsamer Schutzräume sowie von Schutzanlagen ist eine Bewilligung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz erforderlich.