511.2
CH-AR
Art. 11 Zivilschutzgesetz - Aufgaben der Gemeinden
V. Bauliche Massnahmen
Art. 11 Zivilschutzgesetz · Aufgaben der Gemeinden
1. Die Gemeinden erstellen die für ihre Schutzorganisationen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen sowie für Einwohnerinnen und Einwohner, die über keinen Schutzraum verfügen, öffentliche Schutzräume.
2. Die Gemeinden erfüllen ihre Baupflicht vornehmlich zusammen mit der Errichtung öffentlicher Bauten. Öffentliche Schutzräume können auch zusammen mit privaten Bauten errichtet werden.