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511.2 CH-AR

Art. 10 Zivilschutzgesetz - Aufgebot

IV. Ausbildung und Aufgebot
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Art. 10 Zivilschutzgesetz · Aufgebot

1. Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz erlässt Aufgebote zur Katastrophen- und Nothilfe sowie für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zugunsten der Gemeinschaft. Für Einsätze bei besonderen und ausserordentlichen Lagen können Aufgebote kurzfristig auf Antrag des kantonalen Führungsstabes oder der Gemeindeführungsstäbe erfolgen.

2. Das Zivilschutzkommando erlässt Aufgebote für die Aus- und Weiterbildung sowie für Wiederholungskurse.

3. Ausserkantonale Einsätze sind durch den Regierungsrat, gemeinnützige Einsätze durch das Amt für Miltär und Bevölkerungsschutz zu genehmigen.

4. Öffentlich angeschlagene Aufgebotsplakate sind dem persönlichen Aufgebot gleichgestellt.

5. Die Kantonspolizei kann einzelne Elemente der Zivilschutzformationen aufbieten. Das Zivilschutzkommando ist umgehend zu informieren.

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