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511.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Funktionen und Grade

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 9 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Funktionen und Grade

1. Die Einteilung erfolgt gemäss der Funktionstabelle für Schutzdienstpflichtige.

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