511.11
CH-AR
Art. 8 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Einteilung
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 8 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Einteilung
1. Mitglieder der Führungsstäbe sowie Spezialistinnen und Spezialisten erhalten eine Zuweisung im Status einer oder eines Schutzdienstpflichtigen.