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511.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Einteilung

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 8 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Einteilung

1. Mitglieder der Führungsstäbe sowie Spezialistinnen und Spezialisten erhalten eine Zuweisung im Status einer oder eines Schutzdienstpflichtigen.

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