511.11
CH-AR
Art. 7 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Personaldatenverwaltung
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 7 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Personaldatenverwaltung
1. Die für die Kontrollführung erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden vom Amt von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.