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511.11 CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Personaldatenverwaltung

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 7 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Personaldatenverwaltung

1. Die für die Kontrollführung erforderlichen Personal- und Rekrutierungsdaten werden vom Amt von einer durch die Gemeinde bezeichneten Melde- und Kontaktstelle und aus dem Personal-Informations-System der Armee zur Weiterbearbeitung übernommen.

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