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511.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Führung im Einsatz

II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen
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Art. 6 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Führung im Einsatz

1. Bei Alltags- und Grossereignissen ist eine Einsatzleitung der im Einsatz stehenden Organisationen für die Gesamtführung zuständig.

2. Bei Einsätzen, die über eine längere Zeit dauern, übernehmen, wenn mehrere Partnerorganisationen zusammenarbeiten, Gemeindeführungsstäbe die Koordination oder Führung. Die Einsatzleitung ist diesen unterstellt.

3. Sind mehrere Gemeinden betroffen, übernimmt der kantonale Führungsstab die Koordination oder Führung.

4. Einsatzkoordinatorinnen und -koordinatoren unterstützen die Führungsstäbe.

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