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511.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Einsatzkoordinatoren

II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen
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Art. 5 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Einsatzkoordinatoren

1. Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor wählt die Einsatzkoordinatorinnen und -koordinatoren.

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