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511.11 CH-AR

Art. 4 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Kommunale Führung

II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen
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Art. 4 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Kommunale Führung

1. Die Führungsstäbe der Gemeinden (GFS) bestehen aus mindestens drei Personen.

2. Der Gemeinderat legt die Organisation des Führungsstabes fest und wählt die Mitglieder.

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