511.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Kommunale Führung
II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen
Art. 4 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Kommunale Führung
1. Die Führungsstäbe der Gemeinden (GFS) bestehen aus mindestens drei Personen.
2. Der Gemeinderat legt die Organisation des Führungsstabes fest und wählt die Mitglieder.