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511.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Kantonale Führung

II. Führung bei besonderen und ausserordentlichen Lagen
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Art. 3 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Kantonale Führung

1. Der kantonale Führungsstab (KFS) gliedert sich in einen Kernstab, einen erweiterten Stab (Dienste) und in die Führungsunterstützung.

2. Der KFS untersteht der Sicherheitsdirektorin oder dem Sicherheitsdirektor.

3. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Organisation fest.

4. Im Einverständnis mit der Stabschefin oder dem Stabschef können weitere Personen zur Mitarbeit beigezogen werden.

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