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511.11 CH-AR

Art. 20 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz

VI. Finanzierung
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Art. 20 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz

1. Das Amt regelt mit dem Bund, den Gemeinden, den Partnern und Dritten die Verrechnung der Kosten und Entschädigungen.

2. Sind mehrere Gemeinden betroffen, koordiniert der Kanton bei besonderen und ausserordentlichen Lagen die Aufteilung der anfallenden Kosten.

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