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511.11 CH-AR

Art. 19 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Alarmierung und Information der Bevölkerung

V. Warnung, Alarmierung und Information
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Art. 19 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Alarmierung und Information der Bevölkerung

1. Das Amt sorgt zusammen mit den Gemeinden für ein flächendeckendes Sirenennetz und dessen ständige Betriebsbereitschaft. Es ist verantwortlich für die jährlich durchzuführenden Sirenenprobealarme.

2. Die Notrufzentrale der Kantonspolizei löst den Sirenenalarm auf Anweisung der Führungsorgane aus.

3. Der Gemeinderat ist für die Information verantwortlich, wenn die Führung zur Bewältigung von besonderen oder ausserordentlichen Lagen bei ihm liegt. Er kann diese Aufgabe dem GFS delegieren. In allen andern Fällen ist der Regierungsrat für die Informationsführung zuständig. Er kann diese Aufgabe delegieren.[5]

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