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511.11 CH-AR

Art. 18 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Alarmierung der Einsatzdienste, Führungsstäbe und Spezialisten

V. Warnung, Alarmierung und Information
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Art. 18 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Alarmierung der Einsatzdienste, Führungsstäbe und Spezialisten

1. Die Alarmierung wird durch die kantonale Notrufzentrale der Kantonspolizei sichergestellt.

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