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511.11 CH-AR

Art. 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Ausbildungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen

IV. Ausbildung
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Art. 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Ausbildungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen

1. Die jeweils zuständige Stelle koordiniert gemeinsame Übungen der Führungsstäbe mit den Partnerorganisationen.

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