511.11
CH-AR
Art. 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Ausbildungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen
IV. Ausbildung
Art. 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Ausbildungszusammenarbeit mit Partnerorganisationen
1. Die jeweils zuständige Stelle koordiniert gemeinsame Übungen der Führungsstäbe mit den Partnerorganisationen.