511.11
CH-AR
Art. 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Ausbildung von Führungsstäben
IV. Ausbildung
Art. 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Ausbildung von Führungsstäben
1. Das Amt ist zuständig für die Grund-, Kader und Stabsausbildung der Führungsorgane des KFS, der GFS und des Personals für die Führungsunterstützung.
2. Die jeweils zuständige Stelle kann Fachpersonal für Kurse und Übungen aufbieten sowie Führungspersonal anfordern.