Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.11 CH-AR

Art. 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Ausbildung von Führungsstäben

IV. Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Ausbildung von Führungsstäben

1. Das Amt ist zuständig für die Grund-, Kader und Stabsausbildung der Führungsorgane des KFS, der GFS und des Personals für die Führungsunterstützung.

2. Die jeweils zuständige Stelle kann Fachpersonal für Kurse und Übungen aufbieten sowie Führungspersonal anfordern.

← Art. 15 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz Gegenstand Art. 17 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →