511.11
CH-AR
Art. 14 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Besoldung
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 14 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Besoldung
1. Die Besoldung erfolgt analog den Graden der Schutzdienstpflichtigen.
2. Bei Ausbildungsanlässen gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.