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511.11 CH-AR

Art. 14 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Besoldung

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 14 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Besoldung

1. Die Besoldung erfolgt analog den Graden der Schutzdienstpflichtigen.

2. Bei Ausbildungsanlässen gelten die effektiven Arbeitstage als Teilnehmertage.

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