511.11
CH-AR
Art. 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgebot zu Einsätzen
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgebot zu Einsätzen
1. Die Einsatzleitung oder der zuständige Führungsstab erlässt Aufgebote für Mitglieder der Führungsstäbe.
2. Aufgebote für Einsätze der Angehörigen des Bevölkerungsschutzes können kurzfristig erfolgen.