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511.11 CH-AR

Art. 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgebot zu Einsätzen

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 13 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgebot zu Einsätzen

1. Die Einsatzleitung oder der zuständige Führungsstab erlässt Aufgebote für Mitglieder der Führungsstäbe.

2. Aufgebote für Einsätze der Angehörigen des Bevölkerungsschutzes können kurzfristig erfolgen.

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