511.11
CH-AR
Art. 12 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 12 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgebot zu Ausbildungsdiensten
1. Die jeweils zuständige Stelle erlässt schriftliche Aufgebote.