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511.11 CH-AR

Art. 12 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 12 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgebot zu Ausbildungsdiensten

1. Die jeweils zuständige Stelle erlässt schriftliche Aufgebote.

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