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511.11 CH-AR

Art. 11 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Dienstanzeigen

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 11 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Dienstanzeigen

1. Die Orientierung der Dienstleistenden erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.

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