511.11
CH-AR
Art. 11 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Dienstanzeigen
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 11 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Dienstanzeigen
1. Die Orientierung der Dienstleistenden erfolgt durch die aufbietende Stelle in der Regel mindestens drei Monate vor der Dienstleistung.