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511.11 CH-AR

Art. 10 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Beförderungen, Enthebung aus Funktionen

III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
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Art. 10 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Beförderungen, Enthebung aus Funktionen

1. Beförderungen und Enthebungen aus der Funktion erfolgen durch das jeweilige Wahlorgan.

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