511.11
CH-AR
Art. 10 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz - Beförderungen, Enthebung aus Funktionen
III. Kontrollführung, Dienstpflicht und Aufgebot
Art. 10 Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz · Beförderungen, Enthebung aus Funktionen
1. Beförderungen und Enthebungen aus der Funktion erfolgen durch das jeweilige Wahlorgan.