511.1
CH-AR
Art. 9 Bevölkerungsschutzgesetz - Infrastruktur
II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Art. 9 Bevölkerungsschutzgesetz · Infrastruktur
1. Der Kanton und die Gemeinden stellen ihren Führungsstäben die notwendigen Räumlichkeiten und Mittel zur Verfügung.