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511.1 CH-AR

Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgaben der Führungsstäbe

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
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Art. 8 Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgaben der Führungsstäbe

1. In der Vorbereitungsphase planen die Führungsstäbe die Massnahmen für besondere und ausserordentliche Lagen.

2. In der Einsatzphase obliegt den Führungsstäben die Bewältigung der besonderen und ausserordentlichen Lagen. Sie beraten die Behörden, setzen die angeordneten Massnahmen um und koordinieren den Einsatz aller Mittel.

3. Der Kanton unterstützt die Gemeinden mit Einsatzkoordinatorinnen oder Einsatzkoordinatoren.

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