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511.1 CH-AR

Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz - Gemeinden

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
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Art. 6 Bevölkerungsschutzgesetz · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind in ihrem Bereich zuständig für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen.

2. Sie planen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung, treffen Massnahmen zur Bewältigung von Schadenereignissen und halten ihre Mittel für die überörtliche Hilfe zur Verfügung.

3. Sie vollziehen dieses Gesetz, soweit die Zuständigkeit in diesem Erlass den Gemeinden übertragen ist. Sie entscheiden insbesondere über den Einsatz der Notorganisation auf kommunaler Ebene.

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