511.1
CH-AR
Art. 5 Bevölkerungsschutzgesetz - Departement Inneres und Sicherheit
II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
Art. 5 Bevölkerungsschutzgesetz · Departement Inneres und Sicherheit
1. Das Departement Inneres und Sicherheit vollzieht dieses Gesetz, soweit die Zuständigkeit in diesem Erlass nicht anders geregelt oder vom Regierungsrat nicht einer anderen Instanz zugewiesen ist. Es bezeichnet insbesondere die Mitglieder des erweiterten Stabes des KFS.