Art. 4 Bevölkerungsschutzgesetz - Regierungsrat
Art. 4 Bevölkerungsschutzgesetz · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist für die Vorbereitung und den Vollzug der in Art. 2 genannten Aufgaben und Massnahmen verantwortlich.
2. Er arbeitet mit den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland zusammen. Er kann dazu Vorschriften erlassen und die erforderlichen Verträge abschliessen.
3. Der Regierungsrat ist für die Erklärung der Katastrophe oder Notlage zuständig und bezeichnet das betroffene Gebiet. Er orientiert unverzüglich die Öffentlichkeit und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
4. Er ist im Weiteren insbesondere zuständig für
a) den Entscheid über den Einsatz der Notorganisation auf kantonaler Ebene;
b) die Bezeichnung der Stabschefin oder des Stabschefs des kantonalen Führungsstabes (KFS) und ihrer oder seiner Stellvertretung;
c) die Wahl der Mitglieder des Kernstabes des kantonalen Führungsstabes;
d) den Erlass des Gefahrenkatasters.