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511.1 CH-AR

Art. 33 Bevölkerungsschutzgesetz - Referendum und Inkrafttreten

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 33 Bevölkerungsschutzgesetz · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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