511.1
CH-AR
Art. 30 Bevölkerungsschutzgesetz - Strafbestimmungen
VII. Schlussbestimmungen
Art. 30 Bevölkerungsschutzgesetz · Strafbestimmungen
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verfügungen oder Anordnungen der nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis Fr. 40 000.- bestraft.