Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz - Begriffe
Art. 3 Bevölkerungsschutzgesetz · Begriffe
1. Besondere Lagen sind Situationen, in denen sektoriell gewisse Aufgaben mit den ordentlichen Abläufen nicht mehr bewältigt werden können und eine rasche Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren notwendig machen.
2. Ausserordentliche Lagen sind Situationen, in denen in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abläufe nicht genügen, um die anstehenden Aufgaben zu bewältigen und eine rasche Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren notwendig machen.
3. Die Notorganisation umfasst alle für die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen notwendigen Führungsstäbe und Mittel des Kantons, der Gemeinden und Dritter.
4. Eine Katastrophe ist ein natur- oder zivilisationsbedingtes Schadenereignis, bzw. schwerer Unglücksfall, der so viele Schäden oder Unfälle verursacht, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
5. Eine Notlage ist eine Situation, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entsteht und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden kann, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert.