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511.1 CH-AR

Art. 28 Bevölkerungsschutzgesetz - Rückgriff

VI. Finanzierung
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Art. 28 Bevölkerungsschutzgesetz · Rückgriff

1. Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit besonderen und ausserordentlichen Lagen entstehen, auf die Verursacherinnen oder Verursacher Rückgriff nehmen.

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