511.1
CH-AR
Art. 28 Bevölkerungsschutzgesetz - Rückgriff
VI. Finanzierung
Art. 28 Bevölkerungsschutzgesetz · Rückgriff
1. Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit besonderen und ausserordentlichen Lagen entstehen, auf die Verursacherinnen oder Verursacher Rückgriff nehmen.