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511.1 CH-AR

Art. 27 Bevölkerungsschutzgesetz - Führungsorgane und Führungsunterstützung

VI. Finanzierung
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Art. 27 Bevölkerungsschutzgesetz · Führungsorgane und Führungsunterstützung

1. Der Kanton trägt die Kosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals der kantonalen Führungsunterstützung.

2. Die Kosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 12 Abs. 2 gebotene Mitwirkung der Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsorgan unterbleibt.

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