511.1
CH-AR
Art. 27 Bevölkerungsschutzgesetz - Führungsorgane und Führungsunterstützung
VI. Finanzierung
Art. 27 Bevölkerungsschutzgesetz · Führungsorgane und Führungsunterstützung
1. Der Kanton trägt die Kosten der Grund- und der Kaderausbildung der Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals der kantonalen Führungsunterstützung.
2. Die Kosten werden nicht übernommen, wenn eine nach Art. 12 Abs. 2 gebotene Mitwirkung der Gemeinde in einem gemeinsamen Führungsorgan unterbleibt.