Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-AR

Art. 26 Bevölkerungsschutzgesetz - Partnerorganisationen

VI. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Bevölkerungsschutzgesetz · Partnerorganisationen

1. Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung[11].

← Art. 25 Bevölkerungsschutzgesetz Gegenstand Art. 27 Bevölkerungsschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →