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511.1 CH-AR

Art. 25 Bevölkerungsschutzgesetz - Grundsatz

VI. Finanzierung
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Art. 25 Bevölkerungsschutzgesetz · Grundsatz

1. Der Kanton trägt die Kosten, die nicht von den Gemeinden oder den Partnerorganisationen getragen werden müssen.

2. Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für Arbeiten, die in ihrer Zuständigkeit stehen sowie für die Einsatzbereitschaft und den Einsatz ihrer Führungsstäbe, des Personals der Führungsunterstützung und den Unterhalt und Betrieb der Alarmierungssysteme.

3. Zur Finanzierung von Gemeindeübungen und Einsätzen kann der Kanton Beiträge leisten.

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