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511.1 CH-AR

Art. 24 Bevölkerungsschutzgesetz - Geschütztes Spital

V. Besondere Sachgebiete
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Art. 24 Bevölkerungsschutzgesetz · Geschütztes Spital

1. Die Inbetriebnahme des geschützten Spitals wird vom Bundesrat oder vom Regierungsrat angeordnet.

2. Die Betreiberin oder der Betreiber des Akutspitals führt das geschützte Spital.

3. Die kantonale Zivilschutzorganisation unterstützt den Betrieb und den Unterhalt des geschützten Spitals.

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