511.1
CH-AR
Art. 23 Bevölkerungsschutzgesetz - Heilmittel
V. Besondere Sachgebiete
Art. 23 Bevölkerungsschutzgesetz · Heilmittel
1. Die Institutionen des Gesundheitswesens können verpflichtet werden, für besondere und ausserordentliche Lagen nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales Vorräte an Medizinalprodukten und Arzneimitteln bereitzuhalten.