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511.1 CH-AR

Art. 23 Bevölkerungsschutzgesetz - Heilmittel

V. Besondere Sachgebiete
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Art. 23 Bevölkerungsschutzgesetz · Heilmittel

1. Die Institutionen des Gesundheitswesens können verpflichtet werden, für besondere und ausserordentliche Lagen nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales Vorräte an Medizinalprodukten und Arzneimitteln bereitzuhalten.

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