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511.1 CH-AR

Art. 22 Bevölkerungsschutzgesetz - Gesundheitswesen

V. Besondere Sachgebiete
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Art. 22 Bevölkerungsschutzgesetz · Gesundheitswesen

1. In besonderen und ausserordentlichen Lagen trifft der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung der erforderlichen Behandlung, Betreuung und Pflege von Patientinnen und Patienten.

2. Er kann

a) die Institutionen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten verpflichten;

b) die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben.

3. In allen Institutionen des Gesundheitswesens sind im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes für besondere und ausserordentliche Lagen Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Departements Gesundheit und Soziales deren Umfang fest.

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