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511.1 CH-AR

Art. 21 Bevölkerungsschutzgesetz - Pflicht zur Hilfeleistung und Requisition

V. Besondere Sachgebiete
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Art. 21 Bevölkerungsschutzgesetz · Pflicht zur Hilfeleistung und Requisition

1. Reichen die ordentlichen Organe nicht mehr aus, können die Führungsstäbe alle für die Hilfeleistungen

a) geeigneten Personen, Betriebe und Organisationen aufbieten;

b) erforderlichen Mittel requirieren. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den bundesrechtlichen Vorschriften[10].

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