511.1
CH-AR
Art. 20 Bevölkerungsschutzgesetz - Unterbringung und Betreuung
V. Besondere Sachgebiete
Art. 20 Bevölkerungsschutzgesetz · Unterbringung und Betreuung
1. Der Kanton trifft die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und angemessene Betreuung von obdachlosen und Schutz suchenden Personen.