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511.1 CH-AR

Art. 20 Bevölkerungsschutzgesetz - Unterbringung und Betreuung

V. Besondere Sachgebiete
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Art. 20 Bevölkerungsschutzgesetz · Unterbringung und Betreuung

1. Der Kanton trifft die nötigen Massnahmen für die Unterbringung und angemessene Betreuung von obdachlosen und Schutz suchenden Personen.

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