511.1
CH-AR
Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt namentlich
a) die Tätigkeit und den Betrieb der politischen Institutionen und der öffentlichen Dienste sicherzustellen sowie die gegenseitige grenzüberschreitende Hilfeleistung zu gewährleisten;
b) die Regierungstätigkeit, die Sicherheit und Ordnung, die Alarmierung und die Information von Behörden und Bevölkerung sowie den Vollzug der vom Bund delegierten Aufgaben[2] zu garantieren.