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511.1 CH-AR

Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt namentlich

a) die Tätigkeit und den Betrieb der politischen Institutionen und der öffentlichen Dienste sicherzustellen sowie die gegenseitige grenzüberschreitende Hilfeleistung zu gewährleisten;

b) die Regierungstätigkeit, die Sicherheit und Ordnung, die Alarmierung und die Information von Behörden und Bevölkerung sowie den Vollzug der vom Bund delegierten Aufgaben[2] zu garantieren.

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