Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-AR

Art. 19 Bevölkerungsschutzgesetz - Wirtschaftliche Landesversorgung

V. Besondere Sachgebiete
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Bevölkerungsschutzgesetz · Wirtschaftliche Landesversorgung

1. Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zu erfüllen,

a) führt der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;

b) führen die Gemeinden eine Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung und bezeichnen eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter und eine Stellvertretung.

2. Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.

← Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz Gegenstand Art. 20 Bevölkerungsschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →