511.1
CH-AR
Art. 19 Bevölkerungsschutzgesetz - Wirtschaftliche Landesversorgung
V. Besondere Sachgebiete
Art. 19 Bevölkerungsschutzgesetz · Wirtschaftliche Landesversorgung
1. Um die vom Bund übertragenen Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung zu erfüllen,
a) führt der Kanton eine Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung;
b) führen die Gemeinden eine Stelle für wirtschaftliche Landesversorgung und bezeichnen eine verantwortliche Leiterin oder einen verantwortlichen Leiter und eine Stellvertretung.
2. Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erhoben werden. Dieses entscheidet abschliessend.