Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-AR

Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz - Gemeinden

IV. Ausbildung und Einsatz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz · Gemeinden

1. Die Gemeinden können durch Vereinbarung Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam erfüllen.

2. Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Er kann seine finanzielle Beteiligung vom Grad der Zusammenarbeit abhängig machen.

← Art. 17 Bevölkerungsschutzgesetz Gegenstand Art. 19 Bevölkerungsschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →