511.1
CH-AR
Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz - Gemeinden
IV. Ausbildung und Einsatz
Art. 18 Bevölkerungsschutzgesetz · Gemeinden
1. Die Gemeinden können durch Vereinbarung Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam erfüllen.
2. Der Regierungsrat kann Gemeinden verpflichten, Aufgaben im Bevölkerungsschutz gemeinsam zu erfüllen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Er kann seine finanzielle Beteiligung vom Grad der Zusammenarbeit abhängig machen.