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511.1 CH-AR

Art. 17 Bevölkerungsschutzgesetz - Zusammenarbeit

IV. Ausbildung und Einsatz
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Art. 17 Bevölkerungsschutzgesetz · Zusammenarbeit

1. Der Kanton und die Gemeinden unterstützen auf Begehren andere Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten, insbesondere durch Mittel des Bevölkerungsschutzes. Die Koordination obliegt dem Kanton.

2. Der Regierungsrat kann die Hilfe des Bundes, anderer Kantone und Dritter anfordern.

3. Der Regierungsrat kann mit dem Bund, anderen Kantonen und Dritten Vereinbarungen über die Hilfeleistung treffen.

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