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511.1 CH-AR

Art. 16 Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgebot und Einsatz

IV. Ausbildung und Einsatz
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Art. 16 Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgebot und Einsatz

1. Aufgebote der Führungsstäbe richten sich nach den vier Führungsstufen Alltagsereignisse, Grossereignisse, längerdauernde Einsätze und Kriegsfall.

2. Der Stabschefin oder dem Stabschef KFS im Einsatz sind unterstellt

a) Führungsstäbe;

b) Verwaltungsstellen;

c) Partnerorganisationen

d) sowie weitere vom Regierungsrat bezeichnete Stellen.

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