511.1
CH-AR
Art. 15 Bevölkerungsschutzgesetz - Ausbildung
IV. Ausbildung und Einsatz
Art. 15 Bevölkerungsschutzgesetz · Ausbildung
1. Der Kanton ist zuständig für die Durchführung der Orientierungstage, der Grund- und Kaderausbildung der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstützung. Er kann das für die Notorganisation erforderliche Fachpersonal zu Kursen und Übungen aufbieten.
2. Der Kanton und die Gemeinden führen regelmässig Übungen für ihre Führungsstäbe sowie gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.