Art. 14 Bevölkerungsschutzgesetz - Technische Werke
Art. 14 Bevölkerungsschutzgesetz · Technische Werke
1. Die technischen Werke sind im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2. Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Werke erfüllt, sorgt für die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
3. Die Gemeinden üben die Aufsicht aus und können Weisungen erlassen. Erstreckt sich eine örtliche Korporation über mehrere Gemeinden, obliegen der Erlass von Weisungen und die Aufsicht derjenigen Gemeinde, welche die meisten Einwohnerinnen und Einwohner im Korporationsgebiet aufweist.
4. Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Werke erfüllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit den Gemeinden oder dem Kanton die Zusammenarbeit mit den anderen Partnerorganisationen im Verbund.