Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-AR

Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgaben

III. Partnerorganisationen
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Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgaben

1. Die Partnerorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung bzw. von Leistungsvereinbarungen.

2. Sie stellen nach Massgabe ihrer Zuständigkeit die Führung im Einsatzgebiet sicher.

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