511.1
CH-AR
Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz - Aufgaben
III. Partnerorganisationen
Art. 13 Bevölkerungsschutzgesetz · Aufgaben
1. Die Partnerorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung bzw. von Leistungsvereinbarungen.
2. Sie stellen nach Massgabe ihrer Zuständigkeit die Führung im Einsatzgebiet sicher.