Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-AR

Art. 12 Bevölkerungsschutzgesetz - Verbund

III. Partnerorganisationen
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Art. 12 Bevölkerungsschutzgesetz · Verbund

1. Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn besondere und ausserordentliche Lagen sowie bewaffnete Konflikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.

2. Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorbereitet, im Verbund zusammenzuarbeiten.

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