511.1
CH-AR
Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz - Zusammenarbeit
III. Partnerorganisationen
Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz · Zusammenarbeit
1. Polizei, Feuerwehr, Organisationen des Gesundheitswesens, technische Werke und Zivilschutz arbeiten zusammen, wo es der Schutz der Bevölkerung erfordert.
2. Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.