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511.1 CH-AR

Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz - Zusammenarbeit

III. Partnerorganisationen
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Art. 11 Bevölkerungsschutzgesetz · Zusammenarbeit

1. Polizei, Feuerwehr, Organisationen des Gesundheitswesens, technische Werke und Zivilschutz arbeiten zusammen, wo es der Schutz der Bevölkerung erfordert.

2. Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.

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