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511.1 CH-AR

Art. 10 Bevölkerungsschutzgesetz - Koordination

II. Aufgaben und Verantwortlichkeiten
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Art. 10 Bevölkerungsschutzgesetz · Koordination

1. Soweit der Bundesrat nicht anders verfügt, bestimmt der Regierungsrat, nach welchen Grundsätzen Bereiche und Aufgaben zu koordinieren sind. Er bezeichnet ferner das Gebiet sowie Beginn und Dauer der Anwendung der entsprechenden Grundsätze.

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