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511.1 CH-AR

Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz - Gegenstand

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der erforderlichen Massnahmen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen oder bei Katastrophen und Notlagen sowie die Organisation der zuständigen Stellen.

Gegenstand Art. 2 Bevölkerungsschutzgesetz →

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