511.1
CH-AR
Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz - Gegenstand
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Bevölkerungsschutzgesetz · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung der erforderlichen Massnahmen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen oder bei Katastrophen und Notlagen sowie die Organisation der zuständigen Stellen.