Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
422.2 CH-AR

Art. 8 Tierschutzverordnung - Gemeinden

I. Organisation und Vollzug
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Art. 8 Tierschutzverordnung · Gemeinden

1. Die Gemeinden sind zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.

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